SC Rohrbach

Statuten des SC Rohrbach

In diesem Abschnitt werden die aktuellen Statuten vom 05.12.2025 aufgelistet.

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1 Name und Sitz

Unter dem Namen «SC Rohrbach» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 4938 Rohrbach.

Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2 Ziel und Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports auf nicht-professioneller Ebene.

Der Verein dient der Pflege von Bewegung, Geselligkeit und gemeinschaftlichem Spass an sportlichen Aktivitäten.

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

Alle Einnahmen werden ausschliesslich für die Verwirklichung des Vereinszwecks verwendet.

Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

3 Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Hauptversammlung festgelegt.
  2. Gönnerbeitrage
  3. Sponsorenbeiträge

4 Mitgliederbeiträge

Für Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr gilt ein Mitgliederbeitrag von CHF 55 pro Jahr.

Für jüngere Mitglieder gilt ein Mitgliederbeitrag von CHF 40 pro Jahr.

5 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

Mitglieder können ab dem 18. Lebensjahr in Funktionen gewählt werden und diese ausführen.

Mitglieder können ab dem 18. Lebensjahr in den Vorstand gewählt werden.

Mitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Die Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

7 Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist nur per Datum Hauptversammlung möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins schadet oder den Interessen desselben zuwiderhandelt, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Traktandum auf der Traktandenliste figuriert und der Betroffene davon schriftlich Kenntnis erhalten hat.

Zum Ausschluss bedarf es 2/3 der anwesenden Stimmen.

Der Ausschluss entbindet nicht von den fälligen finanziellen Verpflichtungen.

8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand

9 Hauptversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Hauptversammlung.

Eine ordentliche Hauptversammlung findet jährlich anfangs Dezember statt.

Zur Hauptversammlung werden die Mitglieder 40 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen.

Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Hauptversammlung sind bis spätestens 20 Tage vorher schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.

Die Versammlung hat spätestens 10 Tage nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Hauptversammlung hat die folgenden unentziehbaren Traktanden:

  1. Begrüssung
  2. Appell
  3. Wahl der Stimmzähler
  4. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
  5. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  6. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  7. Entlastung des Vorstandes
  8. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
  9. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  10. Genehmigung des Jahresbudgets
  11. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  12. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  13. Änderung der Statuten
  14. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
  15. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Weitere Traktanden können vom Vorstand angefügt werden.

Jede ordnungsgemäss einberufene Hauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen müssen 10 Tage vor der HV dem Vorstand schriftlich aufgelegt werden.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3-5 Personen.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Funktionen vertreten:

  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Kassier

Ämterkumulation ist möglich.

In den Vorstand sind alle Mitglieder wählbar.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen.

Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.

Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind gesamthaft in einem separaten Pflichtenheft geregelt und richten sich im Übrigen nach den Weisungen des Präsidenten.

Das Pflichtenheft ist allen Mitgliedern auf Wunsch zugänglich.

10.1 Präsident

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen.

Er leitet die Vorstandssitzungen sowie die HV und die ausserordentliche HV, sofern dafür nicht ein Tagespräsident gewählt worden ist.

10.2 Vizepräsident

Der Vizepräsident steht dem Präsidenten in seiner Tätigkeit bei und übernimmt gegebenenfalls dessen Rechte und Pflichten.

10.3 Kassier

Der Kassier führt das Rechnungswesen und die Vermögensverwaltung.

Er ist verantwortlich für den Einzug der Mitgliederbeiträge.

Der Kassier erstellt die Jahresrechnung ende Jahres sowie das Budget des kommenden Jahres.

10.4 Sekretär

Der Sekretär erledigt sämtliche vom Vorstand ausgehende Korrespondenz.

Er besorgt zudem das Archiv und führt das Mitgliederverzeichnis.

Der Sekretär führt über alle Vorstandssitzungen und Versammlungen ein Protokoll, das jeweils an der nächsten Zusammenkunft vorzulegen und zu genehmigen ist.

11 Finanzen

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Der Verein betreibt ein Bankkonto, welches vom Kassier betreut wird.

Das Vereinsvermögen besteht aus:

  1. Bankkonto
  2. Inventar

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen
  2. Wettspieleinnahmen
  3. Vereinsinternen Bussen
  4. Spenden
  5. Sponsoring
  6. Verschiedenes

Die Ausgaben des Vereins setzen sich zusammen aus:

  1. Anschaffung von Spielmaterial
  2. Turnier- und Spielkosten
  3. Verwaltungskosten
  4. Verschiedenes

12 Revisionsstelle

Die Hauptversammlung wählt 1 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Hauptversammlung Bericht.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

13 Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Vorstandes.

14 Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

15 Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind.

Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, das Geburtstagsdatum, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

16 Rechte und Pflichten

  1. Alle Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht.
  2. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge an die Versammlung zu bringen.
  3. Jedem Mitglied wird bei seinem Eintritt in den Verein bzw. auf sein Gesuch hin ein Exemplar dieser Statuten abgegeben.
  4. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Statuten und Reglemente sowie zur Befolgung der Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse und zur fristgerechten Bezahlung der Beiträge.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet ihre Aufgaben/Funktionen, in welche sie gewählt wurden oder welche sie vom Vorstand zugeteilt bekamen, bestmöglich auszuführen.
  6. Die Mitglieder sind ferner gehalten, das Ansehen und die Interessen des Vereins jederzeit fördern und zu wahren.
  7. Für alle Mitglieder ist der Versammlungsbesuch obligatorisch. Entschuldigungen für Abwesenheit an der Hauptversammlung sind schriftlich 7 Tage vorher an den Vorstand schriftlich zu richten. Unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptversammlung wird mit einer Busse versehen.
  8. i. Abwesenheiten an Trainings, Spielen oder anderen Vereinsveranstaltungen müssen bis 13:00 gemeldet werden.

17 Sanktionen/Vereinsstrafen

  1. Unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptversammlung wird mit einer Busse von CHF 25 versehen.
  2. Der Betrag bei fahrlässiger Beschädigung oder Verlieren von Material wird dem betroffenen Mitglied verrechnet.
  3. Mahnungen: Bei zu später Bezahlung (30 Tage nach Erhalt) erhält die betroffene Person eine Mahnung. Für die Mahnungen hat die betroffene Person 10 Tage Zeit, die Rechnung zu zahlen.
  4. Nach erster Mahnung CHF 30 Busse + Mietgliederbeitrag
  5. Nach zweiter Mahnung CHF 60 Busse + Mietgliederbeitrag
  6. Nach dritter Mahnung CHF 200 Busse + Mietgliederbeitrag
  7. Nach vierter Mahnung rechtliche Schritte

18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Hauptversammlung mit dem Stimmenmehr von 3/4 der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

19 Inkrafttreten

Die Statuten sind am 06.12.2025 in Kraft getreten.